Von Indeed Editorial Team
Veröffentlicht am 29. November 2021
„Ab welchem Alter darf man arbeiten?“, fragen sich viele Eltern und Jugendliche, wenn es um erste (Mini- und Neben-) Jobs oder eine Ausbildung geht. Auch für Arbeitgeber ist es wichtig zu wissen, ob und in welchem Maße sie Jugendliche beschäftigen dürfen. In Deutschland ist es Kindern und Jugendlichen generell erlaubt, ihr eigenes Taschengeld zu verdienen. Dennoch sieht das Gesetz einige Einschränkungen in Bezug auf die Tätigkeiten und Arbeitszeiten vor, die je nach Alter variieren. In diesem Artikel finden Sie die genauen Bestimmungen sowie eine Auswahl erlaubter und geeigneter Jobs und Tätigkeiten für alle Altersklassen.
Ab welchem Alter darf man arbeiten?
Für die Arbeitsverrichtung gibt es ein Mindestalter. Kinder und Jugendliche werden vom Staat besonders geschützt und unterstützt, weshalb es ihnen erst ab 13 Jahren erlaubt ist, zu arbeiten. Das Gesetz sieht für verschiedene Altersstufen spezielle Regelungen vor, die sich auf erlaubte Tätigkeiten, Arbeitszeiten und auch Pausen beziehen. Außerdem kommt es darauf an, ob die Kinder und Jugendlichen noch schulpflichtig sind oder bereits einen Hauptschulabschluss haben.
Gesetzliche Regelungen
In Deutschland regelt das Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (kurz: JArbSchG), ob, wann und wie viel Kinder und Jugendliche arbeiten dürfen. Hier wird gleich zu Beginn (in § 2) definiert, wer als Kind und wer als Jugendliche*r gilt. Die Einteilung lautet wie folgt:
Vor dem Gesetz gilt als Kind, wer jünger als 15 Jahre ist
Als Jugendliche*r gilt, wer zwischen 15 und 18 Jahren alt ist
Darf man unter 15 Jahren arbeiten?
Genau genommen dürfen Kinder unter 15 Jahren nicht arbeiten. Hierbei gibt es aber zwei Ausnahmen: Kinder dürfen laut Gesetz ab dem 13. Lebensjahr mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten leichten und für Kinder geeigneten Beschäftigungen nachgehen. Diese Beschäftigungen dürfen dabei die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder, ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung und ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen, nicht beeinflussen (JArbSchG, § 5 Abs. 3). Eine Ausnahme hierzu stellen Film- und Tonaufnahmen oder Musikaufführungen dar, für die Arbeitgeber zuvor bei der jeweiligen Aufsichtsbehörde eine Erlaubnis einholen müssen. Unter dieses Arbeitsverbot fallen jedoch keine Arbeiten, die Kinder in ihrem eigenen Haushalt erledigen, um beispielsweise ihren Eltern zu helfen.
Wie viel darf man ab 13 Jahren arbeiten?
Wer 13 oder 14 Jahre alt ist, gilt also im Sinne des Gesetzes noch als Kind und darf nun (nach Einverständnis der Eltern) bereits erste und leichte Arbeiten ausführen. Jedoch darf die Arbeit nicht mehr als zwei Stunden am Tag betragen und nicht an mehr als fünf Tagen pro Woche stattfinden. Sie sollte also die maximale Arbeitszeit von zehn Stunden pro Woche nicht überschreiten. Hierbei ist es wichtig zu beachten, dass die Arbeit weder die Gesundheit des Kindes gefährden noch seine Aufmerksamkeit oder die schulischen Leistungen beeinträchtigen darf.
Wie viel darf man mit 15 Jahren arbeiten?
Jugendliche im Alter von 15 bis einschließlich 17 Jahren dürfen bereits deutlich mehr und länger arbeiten. Bis zu 40 Stunden im Monat, also maximal acht Stunden an maximal fünf Wochentagen, zwischen sechs Uhr morgens und 20 Uhr abends sind erlaubt – jedoch nur bei Wahrung der Schulpflicht. Ab 16 Jahren dürfen Jugendliche in der Gastronomie und ähnlichen Schichtdiensten sogar bis 22 oder 23 Uhr arbeiten. Ab 15 Jahren dürfen Jugendliche außerdem eine Ausbildung beginnen oder in einem festen Arbeitsverhältnis angestellt werden, wenn sie in diesem Alter mindestens einen Hauptschulabschluss vorweisen können und nicht mehr schulpflichtig sind.
Die Pausenzeiten sind folgendermaßen geregelt: Nach 4,5 Stunden Arbeitszeit ist eine halbe Stunde Pause vorgeschrieben und nach sechs Stunden eine ganze Stunde. In der Regel ist außerdem Wochenendarbeit verboten – bis auf einige Ausnahmen (§ 16 und § 17 JArbSchG), bei denen es die Branche erfordert.
Weitere Regelungen für arbeitende Schüler*innen und Jugendliche
Es gibt einige weitere Auflagen, die unabhängig vom Alter für Minderjährige gelten. Dabei handelt es sich einerseits um bestimmte Tätigkeiten, die Kindern und Jugendlichen generell nicht erlaubt sind. Andererseits finden sich hier auch Bestimmungen, die den Maximalverdienst von Schüler*innen und Jugendlichen regeln und wie dieser sich eventuell auf die Versicherungspflicht oder das Kindergeld auswirkt.
Minderjährige dürfen keine Tätigkeiten ausführen, die gefährlich für ihre Entwicklung oder Gesundheit sein können (§ 22 bis § 24 des Jugendarbeitsschutzgesetzes). Dazu gehören unter anderem Arbeiten mit besonderer Unfallgefahr, Akkordarbeit, Arbeiten, die die physische oder psychische Leistungsfähigkeit von Jugendlichen übersteigen oder überfordern sowie auch Arbeiten, bei denen die Jugendlichen mit Gefahrstoffen in Kontakt kommen. Hier gelten teilweise Ausnahmen, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen einer Ausbildung stattfinden und demnach nötig sind.
Wird die Gehaltsgrenze von geringfügiger Arbeit nicht überschritten, sind Neben- und Minijobs von Schüler*innen nicht sozialversicherungspflichtig: Die Familienversicherung bleibt ebenso wie das Kindergeld, das die Eltern erhalten, unbeeinflusst.
Wie viel verdienen Kinder und Jugendliche in Neben- und Minijobs?
Für Kinder und Jugendliche, die arbeiten möchten, gibt es in Bezug auf das Gehalt zwei wichtige Dinge zu beachten. Einerseits darf (zumindest zu Schulzeiten) das Monatsgehalt nicht mehr als 375 bzw. 450 € betragen. Dies hängt mit den Bestimmungen für geringfügige Beschäftigungen zusammen, die von der Steuer- und Sozialversicherungspflicht befreit sind sowie nur eine bestimmte Anzahl an monatlichen Arbeitsstunden zulassen.
Seit dem 1. Juli 2021 gilt in Deutschland außerdem ein gesetzlicher Mindestlohn von 9,60 € pro Stunde. Davon ausgeschlossen sind jedoch Minderjährige, die keine abgeschlossene Berufsausbildung haben. Sie haben keinen Anspruch auf die Auszahlung des jeweils gültigen Mindestlohns. Es kann also sein, dass sich jugendliche Schüler*innen zunächst mit einem etwas geringeren Stundenlohn als ihre erwachsenen Kolleg*innen abfinden müssen.
Was genau ist ein Minijob bzw. eine geringfügige Beschäftigung?
Als Minijob oder auch als geringfügige Beschäftigung werden jene Tätigkeiten bezeichnet, die entweder auf der sogenannten „450-Euro-Basis“ stattfinden oder die kurzfristig und zeitlich begrenzt sind. Im zweiten Fall spielt der Gesamtverdienst keine Rolle, jedoch darf die Tätigkeit nicht länger als 70 Tage bzw. drei Monate pro Jahr ausgeführt werden. 450-Euro-Jobs bedeuten, wie es der Name bereits anklingen lässt, dass ein monatliches Gehalt von 450 € nicht überschritten werden darf. Die Anzahl der Arbeitstage oder -stunden spielt auch hier keine Rolle.
Zu beachten ist, dass auch Minijobber*innen Anspruch auf Urlaub, Krankheitstage oder Leistungen der Versicherung bei Arbeitsunfällen haben. Dennoch müssen sie – zumindest bei 450-Euro-Jobs – keine Steuern zahlen, können sich von Beiträgen zur Rentenversicherung befreien lassen und sind nicht sozialversicherungspflichtig. Daher sind diese Jobs für Jugendliche und Schüler*innen gut geeignet, denn sie bekommen ihr Gehalt vollständig ausbezahlt und haben keine Abzüge.
Welche Jobs gibt es für Kinder und Jugendliche?
Den Sommer über in der Eisdiele zu arbeiten, ist sicherlich einer der klassischen Nebenjobs für jugendliche Schüler*innen. Doch gibt es noch eine ganze Reihe weiterer verschiedener Tätigkeiten, die als Neben- und Minijobs gut geeignet sein können. Mit zunehmendem Alter gibt es mehr Tätigkeiten, die Kinder und Jugendliche übernehmen dürfen. Besonders für schulpflichtige Jugendliche ist zu beachten, dass die Arbeitszeiten mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz übereinstimmen und genügend Zeit für Schule und Hausaufgaben bleibt. Nachfolgend finden Sie eine Liste klassischer und erlaubter Neben- und Minijobs für Kinder und Jugendliche ab 13 und ab 15 Jahren.
Neben- und Minijobs für Kinder und Jugendliche ab 13 Jahren
Die Kinderarbeitsschutzverordnung gibt sehr genaue Regelungen und Vorgaben dafür an, welche kleineren Jobs Kinder zwischen 13 und 15 Jahren sowie schulpflichtige Jugendliche ausüben dürfen. Dies gilt allerdings nur unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Tätigkeiten nicht gefährlich oder körperlich zu belastend sind – ansonsten sind sie nicht erlaubt. Zu den grundsätzlich erlaubten Tätigkeiten zählen:
Flyer, Zeitungen und Werbeprospekte austragen
Haushalts- und Gartenhilfe
Babysitting
Hunde ausführen oder auf andere Haustiere aufpassen
Hausaufgabenhilfe und Nachhilfeunterricht
Einkaufshilfe und Botengänge (davon ausgeschlossen: alkoholische Getränke und Tabak)
Erntehilfe und Arbeit auf dem Feld
Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse
Hilfe bei der Versorgung von Tieren in der Landwirtschaft
Tätigkeiten in Kirchen, Verbänden, Vereinen und bei nicht gewerblichen Veranstaltungen
Neben- und Minijobs für Jugendliche ab 15 Jahren
Ab 15 Jahren dürfen Jugendliche ein größeres Ausmaß an Tätigkeiten und Jobs ausüben, solange diese nicht als gefährlich im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes (siehe oben) gelten. Jede Tätigkeit, die auf geringfügiger Basis ausgeführt werden kann, ist demnach möglich. Dennoch sind es meist Arbeiten, für die es keiner besonderen Ausbildung bedarf. Zu den klassischen Neben- und Minijobs von Jugendlichen gehören neben den zuvor genannten auch die folgenden:
Haushalts- und Gartenhilfe, Reinigungsjobs
Service- oder Hilfstätigkeiten im Gaststättengewerbe
Inventurhilfe in Supermärkten, Drogerien oder größeren Geschäften
Verkauf im Kiosk, Supermarkt, Bäckerei oder Bekleidungsgeschäft
Hilfstätigkeiten bei diversen Veranstaltungen
Aushilfe in Reparaturwerkstätten
Aushilfe in Büros oder Arztpraxen
Wie können Kinder und Jugendliche Neben- und Minijobs finden?
Geeignete Jobs für Jugendliche können Sie auf Jobportalen wie indeed.com oder durch Annoncen in der Zeitung, in Aushängen oder einfach durch Initiativbewerbungen finden. Oft haben Bewerbungen für Neben-, Mini- und Aushilfsjobs von Jugendlichen und Kindern formal weniger Anforderungen als für herkömmliche Stellen. Dennoch kann es je nach Tätigkeit angemessen sein, einen kurzen Lebenslauf oder zumindest ein Anschreiben zu verfassen. Informieren Sie sich vorab beim Wunscharbeitgeber über mögliche Anforderungen und auch darüber, ob dieser damit einverstanden ist, minderjährige Aushilfen einzustellen.